Umgangsrecht

Unter dem Umgangsrecht versteht man das Recht der Kinder, aber auch der Elternteile miteinander Umgang zu haben. Das Umgangsrecht ist nicht zu verwechseln mit dem Sorgerecht. Das Umgangsrecht steht nicht nur den Elternteilen zu, auch die Großeltern oder aber andere Vertrauenspersonen haben einen Umgangsanspruch.

Vorstehendes ist gesetzlich normiert. Die jeweilige Ausgestaltung des Umgangsrechtes obliegt jedoch den jeweiligen Elternteilen, wobei dies vom Grundsatz der Kindeswohlinteressen geprägt ist. Können sich die Eltern, Großeltern oder andere Vertrauenspersonen nicht über den Umfang des jeweiligen Umganges einigen, entscheidet das Familiengericht.

Es liegt in der Natur der Sache, dass den jeweiligen Elternteilen ein weitaus höherer Zeitumfang für den auszuübenden Umgang einzuräumen ist, als den Großeltern oder aber anderen Vertrauenspersonen. Bei einem Zeitanteil beim Umgang von 52,5 % spricht man von einem Wechselmodell. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 01.02.2017 (XII ZB 601/15) ausgeführt, dass die Anordnung eines Wechselmodelles auch gegen den Willen eines Elternteiles möglich ist, wenn dies im konkreten Fall dem Kindeswohl entspricht.

Das Praktizieren eines Wechselmodells verlangt ein hohes Maß an Kommunikation zwischen beiden Elternteilen. Die Einführung des Wechselmodells hat nicht unerhebliche Auswirkungen auf den zu zahlenden Kindesunterhalt.

Bei der Berechnung des Einkommens des unterhaltspflichtigen Elternteiles werden die Umgangskosten nicht einkommensmindernd berücksichtigt. Dieser Rechtsgrundsatz wurde vor Ermöglichung der Durchsetzung des Wechselmodelles aufgestellt. Heute existieren neben dem Wechselmodell verschiedene zeitlich ausgestaltete Umgangsformen. Dem wurde durch die Rechtsprechung Rechnung getragen.

> Kosten des Umgangsrechtes beim Kindesunterhalt

> Wer trägt die Kosten des Umganges?

Kosten des Umgangsrechtes beim Kindesunterhalt

Vereinbaren beide Elternteile ein erweitertes Umgangsrecht - kein Wechselmodell - können die Kosten für die Verpflegung und den weitergehenden Bedarf des Kindes unterhaltsrechtlich berücksichtigt werden. Allerdings gilt dies ausdrücklich nicht für die Fahrt- und Unterbringungskosten.

Sollte ein solcher Anspruch auf Minimierung des Kindesunterhaltes geltend gemacht werden, müssen die zusätzlichen Kosten detailliert nachgewiesen werden.

Des Weiteren gibt es zwischenzeitlich Entscheidungen bezüglich der Handhabung von Fahrtkosten, und zwar für den Fall, dass derjenige Elternteil, bei welchem das gemeinsame Kind seinen Lebensmittelpunkt hat, weggezogen ist und dadurch überdurchschnittlich hohe Fahrtkosten entstehen. Vorstehendes gilt insbesondere dann, wenn der Umzug dieses Elternteiles gegen den erklärten Willen des umgangsberechtigten Elternteiles erfolgt ist. Hier können die entstehenden Fahrtkosten vom Einkommen abgezogen werden. Die Leistungsfähigkeit des betreffenden Elternteiles wird dadurch gemindert.

Wer trägt die Kosten des Umganges?

Zu den Kosten des Umganges gehören die Fahrt- ggf. Flugkosten, die Kosten der Verpflegung und gegebenenfalls auch die Kosten der Übernachtung. Vorstehendes gilt sowohl für den Regelumgang als auch den Umgang zu den Ferienzeiten. Die Zahlung dieser Umgangskosten berechtigt den umgangsberechtigten Elternteil nicht dazu, den monatlich zu zahlenden Kindesunterhalt zu kürzen. Die entstehenden Kosten können nicht vom anderen Elternteil zurückgeführt werden. Hintergrund der ständigen Rechtsprechung hierzu ist der Umstand, dass bei der Berechnung des zu zahlenden Kindesunterhaltes eine Minimierung des Tabellenunterhaltes gemäß der Düsseldorfer Tabelle um den hälftigen Kindergeldanteil erfolgt. Dieser Kindergeldanteil soll dann für die Umgangskosten aufgewandt werden (vgl. hierzu BGH XII ZB 599/13).

Von vorstehender Rechtsprechung gibt es selbstverständlich auch Ausnahmen. Billigkeitserwägungen greifen dann ein, wenn durch die Wahrnehmung des Umgangsrechtes entstehende Kostenbelastung für den umgangsberechtigten Elternteil schlicht unzumutbar sind und demzufolge die Ausübung des Umganges praktisch unmöglich gemacht wird. Sollte dieser Ausnahmetatbestand bejaht werden, besteht ein Anspruch auf Kostenbeteiligung durch den anderen Elternteil.

Vorab ist jedoch zu prüfen, ob ein sozialrechtlicher Mehrbedarf besteht und die notwendigen Fahrtkosten zur Ausübung des Umgangsrechtes vom zuständigen Jobcenter übernommen werden können. Dies gilt bei einkommensschwachen Familien, welche Leistungen nach dem SGB II, SGB III oder SGB XII beziehen. Hierzu gibt es eine positive Entscheidung des Bundessozialgerichtes vom 04.06.2014, AZ. B 14 AF 30/13 K.