Nachehelicher Unterhalt

Nachehelicher Unterhalt ist bei Vorhandensein der entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen, nach Rechtskraft der Ehescheidung zu zahlen. Voraussetzung für den Bezug des nachehelichen Unterhaltes ist es, dass dieser auch aktiv geltend gemacht wird. Regelmäßig erfolgt dies parallel im Scheidungsverfahren, als so genannte Scheidungsfolgesache. Damit ist sichergestellt, dass mit Scheidung der Ehe die Problematik eines eventuell zu zahlenden, nachehelichen Unterhaltes geregelt ist.

Aus dem Gesetz ergeben sich bestimmte Unterhaltstatbestände, die erfüllt sein müssen, um einen nachehelichen Unterhaltsanspruch zu bejahen.

Die Höhe des jeweiligen Unterhaltsanspruches ergibt sich aus den ehelichen Lebensverhältnissen. Diese müssen ermittelt werden. Es besteht demzufolge eine wechselseitige Auskunftsverpflichtung.

Bei der Erstfestsetzung des nachehelichen Unterhaltes ist darauf zu achten, dass sämtliche Umstände, welche für die Unterhaltsverpflichtung maßgebend sind, in die jeweilige Unterhaltsvereinbarung mit aufgenommen werden. Nur dann ist es möglich, zu einem späteren Zeitpunkt, eine Abänderung dieser Unterhaltsvereinbarung vorzunehmen. Andernfalls besteht die Gefahr, dass zwar die Voraussetzungen für den Bezug des nachehelichen Unterhaltes weggefallen sind, allerdings dies aufgrund der fehlenden Angaben in der Erstvereinbarung, nicht durchsetzbar ist. Vorstehendes gilt insbesondere für die Abschmelzung und die Befristung des nachehelichen Aufstockungsunterhalts.