Verwaltungs- & Sozialrecht

Unter dem Oberbegriff des Verwaltungsrechts sind Gesetze und Verordnungen zu verstehen, die dem Handeln staatlicher Behörden zu Grunde liegen. Auf Grund des verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehaltes dürfen Behörden nur so weit handeln, als ihnen dies eine gesetzliche Grundlage gestattet.

Es ergibt sich die grobe Unterteilung in formelles und materielles Verwaltungsrecht.

Formelles Verwaltungsrecht legt das von der Behörde zu beachtende Verfahren beim Verwaltungshandeln fest. Das materielle Verwaltungsrecht legt den Umfang von staatlichen Leistungen oder staatlichen Forderungen an den Bürger fest, beispielsweise Wohngeldgewährung im Bereich der Leistungsverwaltung, Forderung von Gebühren, Abgaben und Steuern im Bereich der Eingriffsverwaltung.

Jegliches Verwaltungshandeln kann gerichtlich überprüft werden. Dies ist beispielsweise erkennbar an gesetzlich weitgehend vorgeschriebenen Rechtsbehelfsbelehrungen. Die Überprüfung erfolgt in der Regel in Widerspruchsverfahren durch die Behörde selbst, in jedem Fall ist der Bürger befugt, zur Überprüfung von Verwaltungshandeln das Gericht anzurufen. Wie und mit welcher Erfolgsaussicht dies geschieht, ist Frage des jeweils zu überprüfenden Einzelfalles. In jedem Fall muss rasch gehandelt werden, um die gesetzlichen Rechtsbehelfsfristen zu wahren. Werden diese versäumt, können eventuell auch rechtswidrige Verwaltungsakte bestandskräftig werden und damit einer richterlichen Überprüfung entzogen sein.