Fragen zu Zugewinn / Vermögensauseinandersetzung

Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft geht von dem Grundgedanken aus, dass beide Ehepartner im gleichen Maße an der Vermögensmehrung während der Ehezeit beigetragen haben. Im Ergebnis dessen werden Kindererziehung, die Tätigkeit als Hausfrau mit dem Nachgehen einer Erwerbstätigkeit gleichgestellt.

Die am Tag der Eheschließung bestandene Differenz zwischen den einzelnen Vermögensmassen der jeweiligen Ehepartner soll auch dann nach Beendigung der Ehe bestehen bleiben.

Jeder der Ehepartner hat die Möglichkeit, ein Zugewinnausgleichsverfahren durchzuführen. Regelmäßig ist dem ein Auskunftsanspruch vorgeschaltet. Der jeweils auskunftspflichtige Ehepartner muss zu den Stichtagen Anfangsvermögen (Tag der Eheschließung), Trennungszeitpunkt und Stichtag Endvermögen (Zustellung des Scheidungsantrages) Auskunft gewähren über die Höhe seines jeweiligen Vermögens. Die Auskunft muss den Auskunftsberechtigten in die Lage versetzen, eigene Wertermittlungen anzustellen.

Die gerichtliche Praxis zeigt, dass ein solches Verfahren lang andauernd ist und aufgrund eventuell einzuholender Gutachten auch nicht unerhebliche Kosten nach sich zieht.

Zu unterscheiden von dem gesetzlichen Zugewinnausgleichsverfahren ist dann die Vermögensteilung zwischen den jeweiligen Ehepartnern. Regelmäßig schließt sich diese dem Zugewinnausgleichsverfahren an. Zu beachten hier ist insbesondere, dass aufgrund der Übertragung von Vermögen, gegebenenfalls Schenkungssteuer anfallen kann.

> Wie kann ich einen Ehevertrag abschließen?

> Kann ich den Güterstand abweichend von der gesetzlichen Regelung selbst gestalten?

Wie kann ich einen Ehevertrag abschließen?

Grundsätzlich ist dies sowohl vor als während der Ehe jederzeit möglich. Die entsprechende Vereinbarung – insoweit auch nur in Teilbereiche des gesetzlichen Güterstandes eingegriffen wird – bedarf der notariellen Beurkundung. Es muss beachtet werden, dass bei Vereinbarung einer Gütertrennung sich auch die Erbquote des überlebenden Ehegatten von 1/2 auf 1/4 verringert.

Sinnvoll sind güterrechtliche Regelungen, in welchen die Zugewinngemeinschaft dahingehend modifiziert wird, dass diese lediglich beim Tod eines Ehepartners durchgeführt wird. Dies führt immer dann zu dem Ergebnis, dass bei Beendigung der Ehe durch Ehescheidung ein Zugewinnausgleich nicht durchzuführen ist, im Falle des Versterbens eines Ehepartners während der Ehezeit der überlebende Ehegatte die dann für ihn günstigere Erbquote behält.

Der Ausschluss des Zugewinnausgleiches kann auch auf einzelne Vermögensgegenstände beschränkt werden.

Kann ich den Güterstand abweichend von der gesetzlichen Regelung selbst gestalten?

Der Güterstand kann abweichend von den gesetzlichen Vorgaben jederzeit frei geregelt werden. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Grundsatzentscheidung zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen (BGH 11.02.2004 - XII ZR 265/02) darauf abgestellt, dass nur unter bestimmten Voraussetzungen in die Kernbereiche der familienrechtlichen Regelungen eingegriffen werden kann. Hierzu zählen jedoch nicht Verträge, die den jeweiligen Güterstand der Regeln. Demzufolge besteht weiterhin größtmögliche Dispositionsfreiheit. Eheleute können sowohl vor, während und auch nach der Ehe Vereinbarungen zum Güterstand treffen. Sie können diesen ausschließen, modifizieren oder auf bestimmte Vermögensmassen beschränken.

Der Abschluss einer solchen ehevertraglichen Regelung über die Ausgestaltung des Güterstandes schafft rechtzeitig Rechtsklarheit, vermeidet demzufolge Rechtsstreitigkeiten und verhindert den Notverkauf nach gerichtlicher Regelung.

Für die Wirksamkeit einer solchen Regelung bedarf es der notariellen Beurkundung.

Da die Modifizierung des gesetzlich vorgegebenen Güterstandes auch Auswirkungen auf das Erbrecht hat, empfiehlt sich hier anwaltlicher Rat.